Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt können deutsche Labels Anbieter von urheberrechtlich geschützer Musik nur noch mit Hilfe des Staatsanwalts verfolgen.
Frankfurt a.M. (joga) - Die deutsche Musikindustrie hat im Kampf gegen die Musikpiraterie einen Rückschlag erlitten. In einem gestern veröffentlichten Urteil entschieden die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt, dass Provider grundsätzlich nicht verpflichtet sind, einem Rechte-Inhaber den Namen und die Anschrift eines Internetnutzers mitzuteilen, der im Internet Musikdateien zum Herunterladen anbietet und dadurch Urheber- oder sonstige Rechte Dritter verletzt. Im konkreten Fall hatte ein Label Auskunft über die persönlichen Daten eines Kunden verlangt, der über einen FTP-Server urheberrechtlich geschützte Musikdateien anbot. Das Gericht entschied nun, dass der Provider zwar den Zugang zu dem betreffenden Server sperren muss, sobald ihm das rechtswidrige Tun des Kunden bekannt wird.
Eine Auskunftspflicht über die persönlichen Daten des Kunden besteht jedoch nicht. Ausschlaggebend für die Entscheidung sei gewesen, dass ein Provider nur technische Voraussetzungen schaffe, dass er aber "weder selbst Urheberrechte verletze noch Gehilfe des Verletzers sei."
Zur weiteren Begründung verwies das Gericht auch auf eine Lücke im Urheberrecht, die der Gesetzgeber womöglich bald schließen wird. Zwar bestehe ein gesetzlicher Anspruch auf Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg gegen denjenigen, der das Recht des Urhebers von Vervielfältigungsstücke verletze. Die auf das Produktpirateriegesetz zurückgehende Bestimmung erfasse aber nur "Herstellung und Verbreitung körperlicher Vervielfältigungsstücke" wie etwa schwarz gebrannter CDs.
Ein Freibrief für Musikpiraten ist das Urteil dennoch nicht. Es besagt nämlich nur, dass Labels nicht mehr auf zivilrechtlichem Weg gegen illegale Musik-Anbieter vorgehen können. Vielmehr müssen sie jeden einzelnen Fall bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige bringen, die dann in einem strafrechtlichen Verfahren ihrerseits Auskunft bei dem Provider beantragen kann.
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