Der BGH hat entschieden, dass neben Melodien auch Rhythmen und Klänge urheberrechtlich geschützt sind.

Karlsruhe (joga) - Der Bundesgerichtshof hat den Streitfall zwischen Kraftwerk und Moses Pelham ans Berufungsgericht zurück verwiesen. Zugleich erließ der erste Zivilsenat in Karlsruhe in einem gestern veröffentlichten Grundsatz-Urteil Regeln für die Benutzung von Rhythmus-Sequenzen und kurzen Samples.

Demnach sind durch das Urheberrecht nicht mehr nur Melodien und Harmonien geschützt, sondern auch Beats und Sounds. Das Gericht sieht einen Tonträger als ganzheitliches Produkt, deshalb gebe es keinen Teil dieses Produktes, der nicht geschützt sei. Keine Rolle spiele dabei die Länge der verwendeten Sequenz.

Kopiert oder nachgespielt?

Im konkreten Fall hatte sich Moses Pelham für den Sabrina Setlur-Song "Nur Mir" bei Kraftwerk bedient und aus deren "Metal auf Metal" eine etwa zwei-sekündige Schlagzeugsequenz entnommen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat aber versäumt zu klären, ob Pelham und Setlur damals in "freier Benutzung" ein "selbstständiges Werk" geschaffen haben, und muss deshalb nachsitzen.

Das kann amüsant werden. Ein Sample ist nämlich laut BGH in jedem Fall widerrechtlich, wenn der Nutzer "befähigt und befugt" ist, den kopierten Teil selber einzuspielen bzw. zu programmieren. Pelham müsste vorm Berufungsgericht also seine Unfähigkeit beweisen.

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Kraftwerk und Sabrina Setlur

Kraftwerk und Sabrina Setlur,  | © laut.de (Fotograf: Dominik Kautz) Kraftwerk und Sabrina Setlur,  | © laut.de (Fotograf: Dominik Kautz) Kraftwerk und Sabrina Setlur,  | © laut.de (Fotograf: Dominik Kautz) Kraftwerk und Sabrina Setlur,  | © laut.de (Fotograf: Dominik Kautz) Kraftwerk und Sabrina Setlur,  | © laut.de (Fotograf: Dominik Kautz) Kraftwerk und Sabrina Setlur,  | © laut.de (Fotograf: Dominik Kautz) Kraftwerk und Sabrina Setlur,  | © laut.de (Fotograf: Dominik Kautz) Kraftwerk und Sabrina Setlur,  | © laut.de (Fotograf: Dominik Kautz) Kraftwerk und Sabrina Setlur,  | © laut.de (Fotograf: Dominik Kautz) Kraftwerk und Sabrina Setlur,  | © laut.de (Fotograf: Dominik Kautz) Kraftwerk und Sabrina Setlur,  | © laut.de (Fotograf: Dominik Kautz) Kraftwerk und Sabrina Setlur,  | © laut.de (Fotograf: Dominik Kautz) Kraftwerk und Sabrina Setlur,  | © laut.de (Fotograf: Dominik Kautz) Kraftwerk und Sabrina Setlur,  | © laut.de (Fotograf: Dominik Kautz) Kraftwerk und Sabrina Setlur,  | © laut.de (Fotograf: Dominik Kautz) Kraftwerk und Sabrina Setlur,  | © laut.de (Fotograf: Dominik Kautz) Kraftwerk und Sabrina Setlur,  | © 3-p (Fotograf: ) Kraftwerk und Sabrina Setlur,  | © 3-p (Fotograf: ) Kraftwerk und Sabrina Setlur,  | © 3-p (Fotograf: ) Kraftwerk und Sabrina Setlur,  | © 3-p (Fotograf: ) Kraftwerk und Sabrina Setlur,  | © 3-p (Fotograf: )

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11 Kommentare

  • Vor 15 Jahren

    "Der BGH hat entschieden, dass neben Melodien auch Rhythmen und Klänge urheberrechtlich geschützt sind."

    wo steht das?
    eigentlich hat das bgh nur bestätigt, dass das copyright eines tonträgerherstellers auf seine veröffentlichungen auch für samples gilt.
    urheberrecht und leistungsschutzrecht sind zwei verschiedene sachen, die man nicht durcheinanderbringen darf, auch wenn beide im UrhG gleich behandelt und bezeichnet werden.

  • Vor 15 Jahren

    @Laut (« Das kann amüsant werden. Ein Sample ist nämlich laut BGH in jedem Fall widerrechtlich, wenn der Nutzer "befähigt und befugt" ist, den kopierten Teil selber einzuspielen bzw. zu programmieren. Pelham müsste vorm Berufungsgericht also seine Unfähigkeit beweisen. »):

    hehe wie geil da war moses mal kurz faul und das hat er jetzt davon! naja stellt er sich vor gericht hin und beweist seine unfähigkeit (oder tut so ;) ) und fertig :D

    (die von kraftwerk stellen sich aber auch an :rolleyes: )

  • Vor 15 Jahren

    nö, tun se nicht.

    wenn man nett fragt (wie zb coldplay bei "talk") stellen die sich nicht an.

    als elektro-urgestein sind die aber eine der meistgesampleten und meistbeklauten bands auf dem planeten.
    da hat man auch irgendwann die fresse voll, wenn jeder seine semi-inspirierte-hausmannskost damit aufpeppen möchte.

  • Vor 15 Jahren

    es erfreut mich doch sehr, dass herr pelham/3p auch mal einen auf den deckel bekommt. sind sie (bzw. die von ihnen beauftragte kanzlei/firma) doch selber schnell genug dabei, wenn es darum geht, urheberrechtsverletzungen abzumahnen.

    karma.

  • Vor 15 Jahren

    @aggrotroll (« "Der BGH hat entschieden, dass neben Melodien auch Rhythmen und Klänge urheberrechtlich geschützt sind."

    wo steht das?
    eigentlich hat das bgh nur bestätigt, dass das copyright eines tonträgerherstellers auf seine veröffentlichungen auch für samples gilt.
    urheberrecht und leistungsschutzrecht sind zwei verschiedene sachen, die man nicht durcheinanderbringen darf, auch wenn beide im UrhG gleich behandelt und bezeichnet werden. »):

    Copyright und Leistungsschutz sind aber auch (systematisch) zwei paar Schuhe. Und gleich behandelt werden UrhR und LeistungsschutzR auch nicht (zB Schutzfristen)

    Trotzdem stimmt was du sagst im Grundsatz; Durcheinanderbringen darf man UrhR und Leistungsschutz des Tonträgerherstellers sicher nicht. Und wenn ich das Urteil in der Zusammenfassung bei beck.de richtig gelesen habe, ging es auch nur umd ie Rechte aus § 85 UrhG für den Tonträgerhersteller und nciht um die Urheberrechte von Kraftwerk (?)

  • Vor 15 Jahren

    ja, der urteilsspruch lautet:
    Zitat (« Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass bereits derjenige in die Rechte des Tonträgerherstellers eingreift, der einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnimmt.

    ...

    Die Bestimmung des § 85 Abs. 1 UrhG schützt die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers. Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringt, gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre. Ein Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers ist deshalb bereits dann gegeben, wenn einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen werden. »):

    zudem wird auch §24 (freie benutzung) erwähnt, muss aber noch überprüft werden (was moses p. eventuell helfen könnte).

    an die schutzfristen hab ich nicht gedacht, richtig. was ich meinte ist, dass man im urhg nicht eindeutig erkennen kann, ob es sich um die rechte an komposition oder aufnahme dreht, welche im musikgeschäft ja eindeutig getrennt sind (label/musiker <-> verlag/urheber).
    eine melodie ist eine komposition, aber der spezielle klang eines instruments entsteht durch den musiker bei der aufnahme des werks.
    deswegen hab ich auch ein problem mit der überschrift, denn da hat laut komposition und aufnahme sozusagen gleichgestellt.